§ 138 LFG Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999
§ 138. Zulassung ausländischer Beobachter.

Der HeimatstaatFür den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen ZivilluftfahrzeugesMilitärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, das im Bundesgebiet verunglückt, ist berechtigt, einen Beobachter zukann der Unfallsuntersuchung zu entsenden, wenn er bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet einen österreichischen BeobachterBundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührtTeilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.01.1958 bis 30.09.1999
§ 138. Zulassung ausländischer Beobachter.

Der HeimatstaatFür den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen ZivilluftfahrzeugesMilitärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, das im Bundesgebiet verunglückt, ist berechtigt, einen Beobachter zukann der Unfallsuntersuchung zu entsenden, wenn er bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet einen österreichischen BeobachterBundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Unfallsuntersuchung zuläßt. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührtTeilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.

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