§ 120d LFG Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne desGemäß Art. 6 Abs. 341 der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 10352018/2011 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß1139 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr2017/373 können Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind. 1035/2011Werden im Falle einer fehlenden oder nicht ermöglicht worden istbzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 aufgetragenen Abhilfemaßnahmen nicht erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und dadurchTechnologie mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die SicherheitErbringung der Luftfahrt gefährdetDienste nicht zulässig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.

(2) Die Beauftragung von qualifizierten Stellen gemäß Art. 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Beauftragung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Beauftragung ist eine Urkunde auszustellen. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(3) Die Benennung der Stellen gemäß Art. 8 der Interoperabilitäts-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung erfüllt. Diese Benennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Benennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn eine der Benennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 92/2017)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.07.2021

(1) Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne desGemäß Art. 6 Abs. 341 der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 10352018/2011 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß1139 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr2017/373 können Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind. 1035/2011Werden im Falle einer fehlenden oder nicht ermöglicht worden istbzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 aufgetragenen Abhilfemaßnahmen nicht erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und dadurchTechnologie mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die SicherheitErbringung der Luftfahrt gefährdetDienste nicht zulässig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.

(2) Die Beauftragung von qualifizierten Stellen gemäß Art. 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Beauftragung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Beauftragung ist eine Urkunde auszustellen. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(3) Die Benennung der Stellen gemäß Art. 8 der Interoperabilitäts-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung erfüllt. Diese Benennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Benennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn eine der Benennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Interoperabilitäts-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 92/2017)

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