§ 104 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung

§ 104.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:

a)

Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,

b)

Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,

c)

die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

e)

der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,

f)

die Anzahl und BaumusterArt der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,

g)

die vorgesehene Betriebsorganisation.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.07.2021

Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung

§ 104.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:

a)

Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,

b)

Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,

c)

die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

e)

der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,

f)

die Anzahl und BaumusterArt der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,

g)

die vorgesehene Betriebsorganisation.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)

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