§ 93 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Zuständigkeit

§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:

1.

im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2.

im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.09.2013

Zuständigkeit

§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:

1.

im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2.

im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

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