§ 91 LFG Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Luftfahrthindernisse außerhalb von

Sicherheitszonen

§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines LuftfahrthindernissesEin Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen gemäß (§ 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist) darf, unbeschadet der BestimmungenBestimmung des § 91a eine , nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung erforderlich). Sonstige gesetzliche VorschriftenDie nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2008
Luftfahrthindernisse außerhalb von

Sicherheitszonen

§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines LuftfahrthindernissesEin Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen gemäß (§ 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist) darf, unbeschadet der BestimmungenBestimmung des § 91a eine , nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung erforderlich). Sonstige gesetzliche VorschriftenDie nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

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