§ 84 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

§ 84. (1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.09.2013

Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

§ 84. (1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

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