§ 57a LFG Gemeinsame Bestimmungen

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 Sitzung 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  2. (1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. Nr. L 170 vom 2.6.2020 S. 1, in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014,, in der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 170 vom 2.6.2020 Seite 1, in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 71 vom 14.3.2018 Seite 10, in der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 326 vom 20.12.2018 Seite 64, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 6.3.2015 Seite 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz eins, nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.
  4. (3)Absatz 3,Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde.Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/ aus 2011, die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde.
  5. (4)Absatz 4,Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß § 120d Abs. 2 beauftragen kann.Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 120 d, Absatz 2, beauftragen kann.
  6. (5)Absatz 5Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsLeichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge – LAPL(S),
    2. 2.Ziffer 2Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone – LAPL(B)
    3. 3.Ziffer 3Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
    4. 4.Ziffer 4Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 4 genannten Lizenzen.Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 4 genannten Lizenzen.
  7. (5)Absatz 5,Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ist der Österreichische Aero Club in Bezug aufZuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) 2018/395, der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsSegelflugpilotenlizenzen (SPL),
    2. 2.Ziffer 2Ballonpilotenlizenzen (BPL),
    3. 3.Ziffer 3Pilotenlizenzen für Tragschrauber (GPL) und
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsorganisationen sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.Ausbildungsorganisationen sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 3 genannten Lizenzen.
  8. (6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 5 zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.Die gemäß Absatz 5, zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz einsSoweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 Sitzung 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  2. (1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. Nr. L 170 vom 2.6.2020 S. 1, in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014,, in der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 170 vom 2.6.2020 Seite 1, in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 71 vom 14.3.2018 Seite 10, in der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 326 vom 20.12.2018 Seite 64, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 6.3.2015 Seite 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz eins, nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.
  4. (3)Absatz 3,Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde.Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/ aus 2011, die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde.
  5. (4)Absatz 4,Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß § 120d Abs. 2 beauftragen kann.Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 120 d, Absatz 2, beauftragen kann.
  6. (5)Absatz 5Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsLeichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge – LAPL(S),
    2. 2.Ziffer 2Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone – LAPL(B)
    3. 3.Ziffer 3Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
    4. 4.Ziffer 4Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 4 genannten Lizenzen.Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 4 genannten Lizenzen.
  7. (5)Absatz 5,Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ist der Österreichische Aero Club in Bezug aufZuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) 2018/395, der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsSegelflugpilotenlizenzen (SPL),
    2. 2.Ziffer 2Ballonpilotenlizenzen (BPL),
    3. 3.Ziffer 3Pilotenlizenzen für Tragschrauber (GPL) und
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsorganisationen sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.Ausbildungsorganisationen sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 3 genannten Lizenzen.
  8. (6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 5 zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.Die gemäß Absatz 5, zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten