§ 43 LFG Widerruf und Untersagung

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß § 40 anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Abs. 3 auszusprechen.Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß Paragraph 40, anerkannten oder gemäß Paragraph 41, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Absatz 3, auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß § 40 anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Abs. 3 auszusprechen.Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß Paragraph 40, anerkannten oder gemäß Paragraph 41, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Absatz 3, auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.

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