§ 35 LFG Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, eingeschränkte Tauglichkeit

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen odergegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(3) Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.07.2021

(1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen odergegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(3) Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

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