§ 24d LFG (weggefallen)

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden§ 24d LFG seit 31.07.2021 weggefallen. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden§ 24d LFG seit 31.07.2021 weggefallen. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

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