§ 17 LFG Lufttüchtigkeit

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999
§ 17. Lufttüchtigkeit.

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008
§ 17. Lufttüchtigkeit.

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

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