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Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | Haarwild: | |||||||||
das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild); | ||||||||||
der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier; | ||||||||||
der Braunbär, der | ||||||||||
b) | Federwild: | |||||||||
das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee-, Stein-, Reb- und Bleßhuhn, der Fasan, die Wildtauben, die Waldschnepfe, der Höckerschwan, die grauen Wildgänse, die Wildenten, der graue Reiher oder Fischreiher, der Mäusebussard, der Habicht, der Sperber, der Steinadler. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012) |
Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | Haarwild: | |||||||||
das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild); | ||||||||||
der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier; | ||||||||||
der Braunbär, der | ||||||||||
b) | Federwild: | |||||||||
das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee-, Stein-, Reb- und Bleßhuhn, der Fasan, die Wildtauben, die Waldschnepfe, der Höckerschwan, die grauen Wildgänse, die Wildenten, der graue Reiher oder Fischreiher, der Mäusebussard, der Habicht, der Sperber, der Steinadler. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012) |