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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bisDie Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu 2200 Euro zu ahnden. Sachenführen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die Gegenstanddie Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Könnenjagdstatistischen Daten hat die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des VerfallsgegenstandesLandesregierung durch Verordnung zu erkennenerlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988LGBl.Nr. 32/2012, 90/2001)
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bisDie Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu 2200 Euro zu ahnden. Sachenführen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die Gegenstanddie Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Könnenjagdstatistischen Daten hat die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des VerfallsgegenstandesLandesregierung durch Verordnung zu erkennenerlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988LGBl.Nr. 32/2012, 90/2001)
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.