§ 234 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Für dieDie Einbringung von GeldstrafenBeträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nachdass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 32 GEG gelten) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die BestimmungenHöhe und die Zahlungspflicht des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

1.

Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

2.

Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.

3.

Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbarKann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach § 11 GEG einzutreibenGeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.04.2022

(1) Für dieDie Einbringung von GeldstrafenBeträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nachdass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 32 GEG gelten) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die BestimmungenHöhe und die Zahlungspflicht des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

1.

Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

2.

Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.

3.

Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbarKann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach § 11 GEG einzutreibenGeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

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