§ 219 Geo. Einbringungsstelle

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossenAnm.: Abs. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossenAnm.: Abs. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

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