§ 42l PVG (weggefallen)

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013§ 42l PVG getroffen werdenseit 31.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.03.2019
Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013§ 42l PVG getroffen werdenseit 31.03.2019 weggefallen.

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