§ 135c BDG 1979 Entscheidungsfrist

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999
§ 135c.Paragraph 135 c,

Das Bundesverwaltungsgericht hat

  1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
  2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochenin den Angelegenheiten der Paragraphen 112,, 118 Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.07.2016
§ 135c.Paragraph 135 c,

Das Bundesverwaltungsgericht hat

  1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
  2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochenin den Angelegenheiten der Paragraphen 112,, 118 Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

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