§ 48 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 4 Abs. 1 Z 9 beträgt mindestens 1614,32 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 735,06776,70) monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 4 Abs. 1 Z 9 beträgt mindestens 1614,32 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 735,06776,70) monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

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