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Legende:
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1. die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;
3. die Berufung (§ 30)............................... 290 €;
4. a) den Antrag auf Eintragung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €.
1. die Beschwerde (§ 28).............................. 58 €;
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 29).................... 188 €;
3. die Berufung (§ 30)............................... 290 €;
4. a) den Antrag auf Eintragung eines
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)
oder einer Lizenzübertragung oder auf eine
der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen
Eintragungen in das Musterregister.............. 50 €;
b) den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)................... 21 €.