§ 40 MuSchG Rekurs

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 40, (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,

b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,

zuzüglich 5 € für das 11. und für jedes

weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

Musterexemplar....................................... 36 €;

  1. 5.Ziffer 5Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (Paragraph 43, Absatz eins,).
  2. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  3. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
  1. (2)Absatz 2Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.Der Druckkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (Paragraph 17,) führt.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
Paragraph 40, (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,

b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,

zuzüglich 5 € für das 11. und für jedes

weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

Musterexemplar....................................... 36 €;

  1. 5.Ziffer 5Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (Paragraph 43, Absatz eins,).
  2. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  3. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
  1. (2)Absatz 2Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.Der Druckkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (Paragraph 17,) führt.

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