§ 46 GMG Rekurs

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 46, (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.

  1. (2)Absatz 2Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlen.
  2. (3)Absatz 3Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (Paragraph 27,) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.
  3. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  4. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
Paragraph 46, (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.

  1. (2)Absatz 2Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlen.
  2. (3)Absatz 3Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (Paragraph 27,) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.
  3. (1)Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  4. (2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

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