§ 143 PatG Revision und Revisionsrekurs

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Verzichtet eine Partei aufGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die mündliche VerhandlungRevision nach Maßgabe des § 502 ZPO, besteht auchgegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassenRevisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem AufrufFür das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der SacheZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1.

Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen SachverhaltesMaßgabe, dann des Inhaltesdass der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthaltenRevisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 14)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2013

(1) Verzichtet eine Partei aufGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die mündliche VerhandlungRevision nach Maßgabe des § 502 ZPO, besteht auchgegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Gegner innerhalb einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für erforderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassenRevisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem AufrufFür das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der SacheZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1.

Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen SachverhaltesMaßgabe, dann des Inhaltesdass der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthaltenRevisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern zu fällen, welche an der ihr zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 14)

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