§ 42g PVG Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den Restdurch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der gesetzlichen TätigkeitsdauerVerwaltung der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass

1.a)

der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,

b)

der beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten

eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und

2.

sich die Zuständigkeit des

a)

beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,

b)

beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes

erstreckt.

Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (2nunmehriger Abschnitt G (neu) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit6 des Teiles 2 der Maßgabe weiter wahrAnlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger DienststellenleiterBGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und

2.

im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes

ist.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2019

(1) Für Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den Restdurch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der gesetzlichen TätigkeitsdauerVerwaltung der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass

1.a)

der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,

b)

der beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten

eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und

2.

sich die Zuständigkeit des

a)

beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,

b)

beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes

erstreckt.

Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (2nunmehriger Abschnitt G (neu) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit6 des Teiles 2 der Maßgabe weiter wahrAnlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger DienststellenleiterBGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und

2.

im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes

ist.

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