§ 20e AuslBG Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG§ 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 undoder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

1.

die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder

2.

als InhaberInhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf24 Monate zehn21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3.

als InhaberInhaberIn einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten

1.

eines Erholungsurlaubes,

2.

des Wochengeldbezugs,

3.

einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,

4.

einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,

5.

eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

6.

einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) BeiDie zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstellegemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und den diesbezüglichen Bescheiddiesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2017

(1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG§ 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 undoder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

1.

die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder

2.

als InhaberInhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf24 Monate zehn21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3.

als InhaberInhaberIn einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten

1.

eines Erholungsurlaubes,

2.

des Wochengeldbezugs,

3.

einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,

4.

einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,

5.

eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

6.

einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) BeiDie zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstellegemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und den diesbezüglichen Bescheiddiesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

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