§ 262 BAO 9. Beschwerdevorentscheidung

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die gesetzlichen VorschriftenErlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, welche

a)

wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)

wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie überGesetzwidrigkeit von Verordnungen, die FrageVerfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührtBundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.2002

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die gesetzlichen VorschriftenErlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, welche

a)

wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)

wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie überGesetzwidrigkeit von Verordnungen, die FrageVerfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührtBundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

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