Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die gesetzlichen VorschriftenErlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, welche
a) | wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und | |||||||||
b) | wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. |
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie überGesetzwidrigkeit von Verordnungen, die FrageVerfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührtBundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die gesetzlichen VorschriftenErlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, welche
a) | wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und | |||||||||
b) | wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. |
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie überGesetzwidrigkeit von Verordnungen, die FrageVerfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührtBundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.