§ 85a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2026
Paragraph 85 a,

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (Paragraph 85,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2026
Paragraph 85 a,

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (Paragraph 85,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

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