§ 14 BVwGG Sachverständige und Dolmetscher

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

  1. (1)Absatz einsDem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
§ 14.Paragraph 14,

Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

  1. (1)Absatz einsDem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

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