§ 15 Sbg. LBG 1986 § 15

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, den großjährigen Kindern, den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen, den in der Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.

(2) Kommen im Einzelfall in der Rangordnung nach Abs. 1 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen, richtet sich diese über die Art der Bestattung nichtnach der von diesen erzielten einvernehmlichen Festlegung. Kommt ein solches Einvernehmen innerhalb von vier Tagen nach Eintritt des Todes nicht zustande oder kann die Bestattungsart sonst nicht eindeutig bestimmt werden, so hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einem Rechtsmitteleiner Berufung nicht unterliegenden Bescheid festzustellen. In diesem Fall ist und die Leiche der ErdbestattungBestattung zuzuführen.

(3) Auf die Bestimmung des Bestattungsortes finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2017

(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, den großjährigen Kindern, den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen, den in der Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.

(2) Kommen im Einzelfall in der Rangordnung nach Abs. 1 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen, richtet sich diese über die Art der Bestattung nichtnach der von diesen erzielten einvernehmlichen Festlegung. Kommt ein solches Einvernehmen innerhalb von vier Tagen nach Eintritt des Todes nicht zustande oder kann die Bestattungsart sonst nicht eindeutig bestimmt werden, so hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einem Rechtsmitteleiner Berufung nicht unterliegenden Bescheid festzustellen. In diesem Fall ist und die Leiche der ErdbestattungBestattung zuzuführen.

(3) Auf die Bestimmung des Bestattungsortes finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

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