§ 11 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

a)

für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion

1.

durch einen Amtsarzt oder Sprengelarzt eine Vergütung in der gemäß § 5 Abs 4 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 festgelegten Höhe;

2.

durch einen von der Gemeinde gemäß § 2 Abs 1 bestellten Arzt eine Vergütung in der Höhe des 3,5-fachen der gemäß Z 1 geltenden Höhe.

b)

für die Vornahme einer Obduktion (§ 8) eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung.

Den im § 2 Abs 1 angeführten Totenbeschauern gebührt:

  1. a)

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.03.2023

a)

für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion

1.

durch einen Amtsarzt oder Sprengelarzt eine Vergütung in der gemäß § 5 Abs 4 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 festgelegten Höhe;

2.

durch einen von der Gemeinde gemäß § 2 Abs 1 bestellten Arzt eine Vergütung in der Höhe des 3,5-fachen der gemäß Z 1 geltenden Höhe.

b)

für die Vornahme einer Obduktion (§ 8) eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung.

Den im § 2 Abs 1 angeführten Totenbeschauern gebührt:

  1. a)

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