§ 7 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Anzeigepflicht des Totenbeschauers

§ 7

(1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten.

(2) Die VerpflichtungAnzeigepflicht des Totenbeschauers zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes bzw. an das zuständige Bezirksgericht im Fall des Verdachtes, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, wird hiedurch nicht berührt§ 78 StPO bleibt davon unberührt.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.08.2009

Anzeigepflicht des Totenbeschauers

§ 7

(1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten.

(2) Die VerpflichtungAnzeigepflicht des Totenbeschauers zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes bzw. an das zuständige Bezirksgericht im Fall des Verdachtes, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, wird hiedurch nicht berührt§ 78 StPO bleibt davon unberührt.

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