§ 38b Oö. LBG 1985 § 38b

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.2013

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010, 90/2013)

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