§ 9 HCV 2013 Studienfachbereiche

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines LehramtesLehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-CreditsAnrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines LehramtesBachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-CreditsAnrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß § 35 Z 1 lit. a und Z 1a des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(4) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

(5) Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.

(6) Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. § 42 Abs. 1a des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.10.2015 bis 12.07.2018

(1) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines LehramtesLehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-CreditsAnrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines LehramtesBachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-CreditsAnrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß § 35 Z 1 lit. a und Z 1a des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(4) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

(5) Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.

(6) Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. § 42 Abs. 1a des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

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