§ 7 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto§ 7 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen.

(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 28.02.2022
(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto§ 7 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen.

(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

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