§ 5 ÖBV (weggefallen)

Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
(1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung zu informieren§ 5 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 28.02.2022
(1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung zu informieren§ 5 ÖBV seit 28.02.2022 weggefallen. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.

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