§ 32 GVG

Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet oder nicht binnen der Frist des § 6a Abs. 3 oder § 10a Abs. 3 bebaut;

b)

Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 oder § 10a Abs. 7 nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;

c)

es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen oder die Erklärung abzugeben;

d)

zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht;

e)

die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt;

f)

ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung zur Nutzung oder Benützung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist;

g)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung vorliegt;

h)

als Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.

In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16 oder mit der Abgabe der Erklärung gemäß § 15a Abs. 1.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 09.09.2011 bis 28.02.2019

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet oder nicht binnen der Frist des § 6a Abs. 3 oder § 10a Abs. 3 bebaut;

b)

Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 oder § 10a Abs. 7 nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;

c)

es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen oder die Erklärung abzugeben;

d)

zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht;

e)

die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt;

f)

ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung zur Nutzung oder Benützung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist;

g)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung vorliegt;

h)

als Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.

In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16 oder mit der Abgabe der Erklärung gemäß § 15a Abs. 1.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

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