§ 25 GVG

Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 24 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) die erforderlichen Anträge bei der Behörde unverzüglich mitzuteilenzu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Abs. 1 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.

(3) Ist bei EinlangenWenn der MitteilungGerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) nach Abs. 1 ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftigeist dessen rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des § 24 Abs. 1§ 28 Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Verlassenschaftsgericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs. 3 des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erbendie Genehmigung oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b die GenehmigungBestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2019

(1) Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 24 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) die erforderlichen Anträge bei der Behörde unverzüglich mitzuteilenzu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Abs. 1 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.

(3) Ist bei EinlangenWenn der MitteilungGerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) nach Abs. 1 ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftigeist dessen rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des § 24 Abs. 1§ 28 Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Verlassenschaftsgericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs. 3 des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erbendie Genehmigung oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b die GenehmigungBestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

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