§ 23 GVG

Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendesVerlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erbennächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 20.08.2004 bis 28.02.2019

Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendesVerlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erbennächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

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