§ 22 GVG

Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 24.04.2009 bis 28.02.2019

Die §§ 19 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019

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