§ 17 GVG

Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. cd besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 20.08.2004 bis 28.02.2019

Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 8 Abs. 1 lit. cd besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

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