§ 26 T-GVG Grundverkehrsbehörde

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Bescheide ist bis zum 31. Dezember 2013 die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2016

Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Bescheide ist bis zum 31. Dezember 2013 die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

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