§ 22 T-GVG Freiwillige Feilbietung

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

Die §§ 18 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 19187a ff. des Außerstreitgesetzesder Notariatsordnung) und die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.03.2017

Die §§ 18 bis 21 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes (§§ 19187a ff. des Außerstreitgesetzesder Notariatsordnung) und die Versteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstückes (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.

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