§ 18 T-GVG Verständigung der Grundverkehrsbehörde

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, dem Landesgrundverkehrsreferentender Grundverkehrsbehörde zuzustellen. DieserDiese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.

(2) Der LandesgrundverkehrsreferentDie Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des ZuschlagesZuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2012

(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, dem Landesgrundverkehrsreferentender Grundverkehrsbehörde zuzustellen. DieserDiese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.

(2) Der LandesgrundverkehrsreferentDie Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des ZuschlagesZuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.

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