§ 14 T-GVG

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Das VerbotZur Verwirklichung des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nachin § 6 Abs. 1 lit§ 1 Abs. 1 lit. b und § 11 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Rechtserwerbed genannten Grundsatzes hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 handelt und sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, und

a)

das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen und des hierfür verfügbaren Baulandes,

b) an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.

b)

das Ausmaß des für den geförderten Wohnbau erforderlichen und des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)

das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für Zwecke des geförderten Wohnbaus bebauten Bauland,

d)

die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt.

Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, wenn im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.

(2) Der Gemeinderat kann durchVor Erlassung einer Verordnung bestimmen, daß in der betreffenden Gemeinde ein Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz im SinneSinn des Abs. 1 lit. a überdies nur dann erfolgen darf, wenn nachweislich kein Erwerber gefunden werden kann, der den betreffenden Freizeitwohnsitz, sofern dieser hiefür geeignet ist, zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwenden würde. Zur Erbringung dieses Nachweises hat der Veräußerer den betreffenden Freizeitwohnsitz zuvor in einem landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk zum Verkaufsind die betroffenen Gemeinden zu dem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festgestellten ortsüblichen Preis anzubieten. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn in der betreffenden Gemeinde der Anteil an Freizeitwohnsitzen den im § 13 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 angeführten Prozentsatz übersteigt und diese Beschränkung auf Grund des knappen Angebotes an verfügbaren Baugrundstücken und Wohnungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung notwendig ist. Eine solche Verordnung ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe für deren Erlassung nicht mehr vorliegenhören.

(3) Wird ein Gebäude,Die Landesregierung hat eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes, an dem (an der)Verordnung nach dem 1. Jänner 1994 das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder wird auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Versteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie für Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die auf Grund einer Bewilligung nach § 13 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfenunverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.

(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 erster Satz nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung namens des Landes Tirol bei Gericht die Versteigerung des betreffenden Objektes in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu beantragen. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.

(5) Der Antrag auf Versteigerung darf auch gestellt werden, wenn der Eigentümer des betreffenden Objektes wegen Übertretung nach § 36 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes oder nach § 13 Abs. 8 oder 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig bestraft wurde.

(6) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Eigentümer des betreffenden Objektes, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016

(1) Das VerbotZur Verwirklichung des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nachin § 6 Abs. 1 lit§ 1 Abs. 1 lit. b und § 11 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Rechtserwerbed genannten Grundsatzes hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 handelt und sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, und

a)

das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen und des hierfür verfügbaren Baulandes,

b) an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.

b)

das Ausmaß des für den geförderten Wohnbau erforderlichen und des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)

das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für Zwecke des geförderten Wohnbaus bebauten Bauland,

d)

die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt.

Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, wenn im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.

(2) Der Gemeinderat kann durchVor Erlassung einer Verordnung bestimmen, daß in der betreffenden Gemeinde ein Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz im SinneSinn des Abs. 1 lit. a überdies nur dann erfolgen darf, wenn nachweislich kein Erwerber gefunden werden kann, der den betreffenden Freizeitwohnsitz, sofern dieser hiefür geeignet ist, zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwenden würde. Zur Erbringung dieses Nachweises hat der Veräußerer den betreffenden Freizeitwohnsitz zuvor in einem landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk zum Verkaufsind die betroffenen Gemeinden zu dem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festgestellten ortsüblichen Preis anzubieten. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn in der betreffenden Gemeinde der Anteil an Freizeitwohnsitzen den im § 13 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 angeführten Prozentsatz übersteigt und diese Beschränkung auf Grund des knappen Angebotes an verfügbaren Baugrundstücken und Wohnungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung notwendig ist. Eine solche Verordnung ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe für deren Erlassung nicht mehr vorliegenhören.

(3) Wird ein Gebäude,Die Landesregierung hat eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes, an dem (an der)Verordnung nach dem 1. Jänner 1994 das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder wird auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Versteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie für Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die auf Grund einer Bewilligung nach § 13 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfenunverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.

(4) Wird einem Auftrag nach Abs. 3 erster Satz nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung namens des Landes Tirol bei Gericht die Versteigerung des betreffenden Objektes in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu beantragen. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.

(5) Der Antrag auf Versteigerung darf auch gestellt werden, wenn der Eigentümer des betreffenden Objektes wegen Übertretung nach § 36 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes oder nach § 13 Abs. 8 oder 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig bestraft wurde.

(6) In einem Verfahren nach Abs. 3 oder 4 hat der Eigentümer des betreffenden Objektes, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

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