(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) | die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch | |||||||||
1. | die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, | |||||||||
2. | die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und | |||||||||
3. | die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen, | |||||||||
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe, | ||||||||||
b) | die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb, | |||||||||
c) | die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden, | |||||||||
d) | die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie | |||||||||
e) | die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer. |
(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a) | an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, | |||||||||
b) | an Baugrundstücken und | |||||||||
c) | an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. |
(3) Dieses Gesetz gilt nicht:
a) | für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind; | |||||||||
b) | für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung; | |||||||||
c) | für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen; | |||||||||
d) | für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen; | |||||||||
e) | für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten; | |||||||||
f) | für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden; | |||||||||
g) | für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll; | |||||||||
h) | für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010. |
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