§ 58b Stmk. GVG Übergangsbestimmungen zur Novelle

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011LGBl. Nr. 81/2010 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitgliederden bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundverkehrsbezirkskommissionen geltenNovelle LGBl. Nr. 81/2010 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterinzum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/Ortsvertreterder Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 15.07.2011 bis 23.06.2015

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011LGBl. Nr. 81/2010 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitgliederden bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundverkehrsbezirkskommissionen geltenNovelle LGBl. Nr. 81/2010 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterinzum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/Ortsvertreterder Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 47/2015

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