§ 57 Stmk. GVG Verweise

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2014,

2.

Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013,

3.

Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/2013,

4.

Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 31.12.2014 bis 23.06.2015

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2014,

2.

Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013,

3.

Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/2013,

4.

Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

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