§ 46 Stmk. GVG Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.

(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.06.2015

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.

(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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