Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015