§ 44 Stmk. GVG

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.06.2015

Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten