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Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015