§ 23 Stmk. GVG Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Baugrundstücke sind

1.

in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;

2.

bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.03.2000 bis 23.06.2015

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Baugrundstücke sind

1.

in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;

2.

bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

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